Wiederholung Schuljahr

Freiwilliges Zurücktreten (WeSchVO §11)

  1. Eine Schülerin oder ein Schüler kann in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können und die Klassenkonferenz auf Antrag dies durch Beschluss festgestellt hat.
  2. Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler. Der Antrag muss vor dem 1. April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll.
  3. Ein freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist nicht zulässig.
  4. Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt am Ende des Schuljahres ohne erneute Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.

 

 

Abmeldung

Für den Fall, dass Sie unsere Schule aufgrund eines Schulwechsels, Umzuges, Auslandaufenthaltes oder anderer Umstände verlassen möchten, muss neben der schriftlichen Kündigung ein Abmeldeformular im Sekretariat eingereicht und bearbeitet werden.

Hinweis: Reguläre Abgänger, die unsere Schule mit einem Abschlusszeugnis nach Klasse 9, 10 oder 13 verlassen, benötigen dieses Formular nicht.

Qualifikationsphase GyO

Der Unterricht in der Qualifikationsphase dient unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen über ein Fachgebiet zu vermitteln sowie Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten einzuüben. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende Methoden selbstständigen Arbeitens lernen.
VO-GO §10, ergänzende Bestimmungen 3

Einführungsphase GyO

Dem Unterricht in der Einführungsphase kommt beim Übergang zur Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Der Unterricht gibt den Schülern Gelegenheit, Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete der gymnasialen Oberstufe kennen zu lernen. Dabei können auch Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Schülerbetriebspraktika angeboten werden. Auf die Wahl der Schwerpunktfächer in der Qualifikationsphase sowie die Arbeitsweise in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sollen die Schülerinnen und Schüler besonders hingewiesen und in geeigneter Form vorbereitet werden
VO-GO §8, ergänzende Bestimmung 1

Schülervertretung

Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Klassenebene durch die Klassenschülerschaft (§ 73 NSchG) sowie durch die gewählten Klassensprecherinnen und Klassensprecher, auf Schulebene durch den Schülerrat (§ 74 NSchG) sowie durch Schülersprecherinnen und Schülersprecher. (mehr …)

Naturwissenschaften NAT

In den Klassenstufen 5 bis 8 bieten wir einen fachübergreifenden naturwissenschaftlichen Unterricht an = NAT.
Ziele unseres Konzeptes: (mehr …)

Rückläufer

Rückläuferregelung SEK I

Als Eltern unserer Schüler erhalten Sie regelmäßig Informationen zum aktuellen Schulgesehen. Für viele Elterninformationen benötigen wir eine schriftliche Rückmeldung – meist in Form eines Abschnittes als Teil des Informationsschreibens. (mehr …)