Wiederholung Schuljahr

Freiwilliges Zurücktreten (WeSchVO §11)

  1. Eine Schülerin oder ein Schüler kann in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können und die Klassenkonferenz auf Antrag dies durch Beschluss festgestellt hat.
  2. Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler. Der Antrag muss vor dem 1. April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll.
  3. Ein freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist nicht zulässig.
  4. Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt am Ende des Schuljahres ohne erneute Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.

 

 

Winterregeln

  • Im Fall von Winter und Schnee gelten folgende Regeln:
  • Das Werfen von Schneebällen ist untersagt.
    Ausnahmen: Schneebälle dürfen auf die Stirnseite des Schulgebäudes geworfen werden.
  • Das Einseifen von Mitschülern ist untersagt.
    Ausnahmen: Schneeballschlachten und das Einseifen von Mitschülern sind gestattet, wenn sich die Klassengemeinschaft unter Aufsicht einer Lehrperson auf dem Sportplatz verabredet.
  • Rutschbahnen jeder Art sind untersagt!
  • Der Aufenthalt im Schulgebäude ist durch die Pausenordnung geregelt.
    Bei eisigen Temperaturen kann der Aufenthalt im Eingangsbereich gestattet werden. Die Schulleitung informiert im Bereich der Eingangstür.