Was ist ein Arbeits- oder Schulunfall?

Ein Arbeits- oder Schulunfall liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII vor, wenn eine versicherte Person (siehe hier) infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels, beispielsweise Brille oder Hörgerät.

Unfall – Was ist zu tun?

  1. Erstversorgung durch Lehrer oder Schulsanitätsdienst. Wichtig: Die Schulsanitäter werden bei einem Schülerunfall auf jedem Fall hinzugezogen.
  2. Je nach Art und Schwere des Unfall:
    • Information der Eltern
    • Notruf 112 oder
    • weitere Unterrichtsteilnahme
  3. Eltern holen ihr Kind ab oder Krankentransport Bei vielen Verletzungen kann der Transport mit privatem PKW, Taxi, öffentlichen Verkehrsmitteln oder vielleicht sogar zu Fuß erfolgen. Es besteht hierbei sowohl für den verletzten Schüler als auch die Begleitpersonen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die anfallenden Kosten – auch für Begleitpersonen – trägt der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover bzw. die Landesunfallkasse Niedersachsen im Rahmen der geltenden Vorschriften.
  4. Arzt, Krankenhaus Schüler mit Bagatellverletzungen (z. B. Schürfwunden, kleine Prellungen, etc.) können auch zum Hausarzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin geschickt werden. Ansonsten sind verletzte Schüler grundsätzlich einem Durchgangsarzt vorzustellen. Durchgangsärzte sind bestellte Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie, die als solche niedergelassen oder an Krankenhäusern tätig sind. Im Fall von Verletzungen von Augen, Nasen, Ohren, Zähnen, Kiefer etc. sind die entsprechenden Fachärzte zu konsultieren. Wichtig ist aber in jedem Fall, dass dem Arzt gleich bei der Anmeldung mitgeteilt wird, dass ein Schulunfall vorliegt.

Unfallmeldung

Ein Unfall sollte grundsätzlich beim Unfallversicherungsträger angezeigt werden = Unfallmeldung.
Entsprechende Vordrucke zur Unfallmeldung sind im Sekretariat erhältlich und zeitnah zu bearbeiten.

SuS und Schüler an allgemein- oder berufsbildenden Schulen stehen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind

  • die Teilnahme am Unterricht – einschließlich den Pausen
  • Teilnahme an Exkursionen und Ausflügen (Klassenfahrten), solange diese rechtlich und organisatorisch von der Schule geleitet werden.
  • Weg von der Wohnung zum für den Fahrtantritt festgelegten Treffpunkt (in diesem Fall „Schulweg”), egal ob dieser in der Schule oder direkt an der Abfahrtstelle des Verkehrsmittels festgelegt wurde
  • die Fahrt mit dem Verkehrsmittel zum Aufenthaltsort
  • alle gemeinschaftlichen Unternehmungen am Aufenthaltsort, auch wenn – wie bei älteren SuS und Schülern durchaus üblich – Schülergruppen allein, ohne unmittelbare Aufsicht der Begleitpersonen unterwegs sind, die Rückfahrt mit dem Verkehrsmittel bis zu dem Ort, an dem die Schulfahrt beendet ist, sowie der Weg zur Wohnung.

Ausgenommen sind all jene Tätigkeiten, die überwiegend der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen und deshalb dem privaten Bereich zuzuordnen sind, wie

  • Essen,
  • Trinken und
  • Schlafen.

Der Versicherungsschutz entfällt zudem, wenn sich SuS und Schüler eigenmächtig, ohne Erlaubnis der fahrtleitenden Lehrkraft von der Gruppe entfernt haben und auf eigene Faust etwas unternehmen.

Schüler, die in Kleingruppen oder zu zweit selbständig unterwegs sind, sind dann gesetzlich unfallversichert, wenn diese weiterhin eine Tätigkeit ausüben, die eng mit der Schulfahrt verknüpft ist, wie beispielsweise die Erkundung einer Stadt. Unbedingt notwendig ist dabei allerdings, dass die aufsichtführende Lehrkraft Beginn und Ende der selbständigen Unternehmung bestimmt und einen gemeinsamen Treffpunkt vorgibt.
Unversichert sind selbständige Unternehmungen dann, wenn sie lediglich der Freizeitgestaltung dienen, der offizielle Teil der Klassenfahrt also als beendet erklärt wurde und die Schüler die Zeit zur freien Verfügung gestellt bekommen (Beispiele: Kino- oder Diskobesuch, Lebensmitteleinkauf, spielerische Unternehmungen usw.).

Unfallversicherungsträger = Landesunfallkasse Niedersachsen